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Ingenieurkammer, IHK, Architektenkammer

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der zuständigen Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen oder hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.

 

Voraussetzung ist eine langjährige Berufspraxis, ständige berufliche Fortbildung, um immer auf dem neuesten Stand der Technik zu sein sowie die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Bauherren- und Verbraucherschutz gewährleistet.

 

Die in diese Liste Eingetragenen sind Pflichtmitglied der jeweiligen Ingenieurkammer. Es gelten die anerkannten Berufspflichten. Dabei müssen die Beratungsleistungen unabhängig von einem Hersteller angeboten werden. Beratende Ingenieure arbeiten unabhängig und damit freiberuflich auf den Gebieten des Ingenieurwesens beratend, planend, überwachend, koordinierend, begutachtend oder prüfend.

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